- 1.
In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt. - 2.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet - a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

- b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
begrenzten Raum zu halten.

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BinSchStrO 2012 § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
- § 6 1x (nicht zugeordnet)
- BinSchStrO 2012 Anlage 7 Schifffahrtszeichen 2x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.