- 1.
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Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: - a)
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10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt; - b)
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50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt; - c)
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100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.
- 2.
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Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht - a)
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für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; - b)
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für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.
- 3.
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In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.