- 1.
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Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn - a)
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es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt, - b)
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der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder - c)
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der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
- 2.
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Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal. - 3.
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Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.