Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
BinSchStrO 2012 § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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