- 1.
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Das Baden und Schwimmen ist verboten - a)
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im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, - b)
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im Schleusenbereich, - c)
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im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
- d)
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an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
A.20
- 2.
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Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird. - 3.
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Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.