Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.
BinSchUO 2008 § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
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