BinSchUO2008Anh II § 1.02 Geltungsbereich

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Dieser Anhang gilt
a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle
a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
c)
Fahrgastschiffe
d)
schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von