- 1.
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Dieser Anhang gilt - a)
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für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr; - b)
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für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.
- 2.
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Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle - a)
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Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; - b)
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Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen; - c)
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Fahrgastschiffe - d)
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schwimmenden Geräte.
- 3.
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Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.