- 1.
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Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 1997 ausgerüstet sein: - a)
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Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit; - b)
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Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m 3 Wasserverdrängung; - c)
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schwimmende Geräte; - d)
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Fahrgastschiffe.
- 2.
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Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird. - 3.
-
Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.