- 1.
-
Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebes auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden. - 2.
-
An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: - a)
-
Name mit Anschrift des Herstellers; - b)
-
EG-Zeichen mit Angabe des Baujahres; - c)
-
Bezeichnung der Serie oder des Typs; - d)
-
gegebenenfalls Seriennummer.
- 3.
-
An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
Bei Kranen, deren Nutzlast 2000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein. - 4.
-
Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich. - 5.
-
Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.
Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein. - 6.
-
Krane sind - a)
-
vor der ersten Inbetriebnahme, - b)
-
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und - c)
-
regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,
- 7.
-
Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. - 8.
-
Krane, deren Nutzlast 2000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Rheinuferstaates oder Belgiens entsprechen. - 9.
-
Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: - a)
-
Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane, - b)
-
höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung, - c)
-
maximal zulässige Neigung des Krans, - d)
-
Anleitung für Montage und Instandhaltung, - e)
-
allgemeine technische Daten.