BinSchUO2008Anh II § 12.02 Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.
2.
Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
3.
Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.
4.
Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Satz 1 gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m 2 , eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.
5.
Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen:
a)
in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A);
b)
in Schlafräumen: 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich in der Betriebsform A 1 eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Schiffsattest zu vermerken.
6.
In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.
7.
In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.
8.
In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m 2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m 2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen).
9.
Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m 3 betragen.
10.
In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m 3 . In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m 3 , für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m 3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.
11.
Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.
12.
Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn
a)
sie mindestens 0,60 m breit;
b)
die Stufen mindestens 0,15 m tief;
c)
die Stufen rutschsicher und
d)
Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind.
13.
Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

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