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BinSchUO2008Anh II § 14a.02 Allgemeine Bestimmungen
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
1.
Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
2.
Bordkläranlagen müssen
a)
bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:
Tabelle 1
Während der Typprüfung im Ablauf
der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte
ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB
5
)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05
25 mg/l20 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:1989
1125 mg/l100 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:1997
1–35 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert–45 mg/lStichprobe, homogenisiert
b)
im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:
Tabelle 2
Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen
im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte
ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB
5
)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05
*
40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:1989
1180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert–150 mg/lStichprobe
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:1997
1
**
–45 mg/lStichprobe, homogenisiert
3.
Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
4.
Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
5.
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
6.
Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
a)
Name,
b)
Typgenehmigungsnummer,
c)
Seriennummer und
d)
Baujahr.
7.
Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen.
9.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.