BinSchUO2008Anh II § 14a.08 Kontrolle der Seriennummern

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2.
Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.
3.
Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4.
Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.

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