- 1.
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Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen: - a)
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dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten; - b)
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dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder - c)
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dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.
- 2.
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Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen. - 3.
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Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie - a)
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verlangen, dass - aa)
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die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder - bb)
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die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder
- b)
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eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.
- 4.
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Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben: - a)
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die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind; - b)
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eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten; - c)
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angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke; - d)
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schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zugelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern).
- 5.
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Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.