BinSchUO2008Anh II § 15.01 Allgemeine Bestimmungen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Folgende Bestimmungen gelten nicht:
a)
§ 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;
b)
§§ 4.01 bis 4.03;
c)
§ 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
d)
§ 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50V.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
a)
mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;
b)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;
c)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;
d)
Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;
e)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
3.
Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
4.
Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
5.
Abweichend von § 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.
6.
Abweichend von § 7.02 Nummer 3 Satz 3 muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfsmitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht nach achtern nicht gewährleistet ist. Sofern diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht ermöglichen, ist eine entsprechende Beschränkung im Schiffsattest unter Nummer 52 zu vermerken.

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