- 1.
-
Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen: - a)
-
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und - b)
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aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
- 2.
-
Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen: - a)
-
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und - b)
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dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
- 3.
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Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden. - 4.
-
Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.