BinSchUO2008Anh II § 15.08 Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach § 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach § 15.06 Nr. 8 erfassen.
2.
Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.
3.
Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:
a)
eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:
aa)
in jeder Kabine;
bb)
in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
cc)
in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
dd)
in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
ee)
in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
ff)
in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.
Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzu-bringen;
b)
eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.
Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;
c)
eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach § 7.09 Nr. 1.
Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.
Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.
4.
Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.
5.
Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.
6.
Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.
7.
Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.
8.
Befinden sich Teile von CO 2 -Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raumes automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raumes heruntergeführt sein.
9.
Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f entsprechen.

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