BinSchUO2008Anh II § 15.13 Sicherheitsorganisation

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:
a)
Havarie;
b)
Feuer an Bord;
c)
Evakuierung der Fahrgäste;
d)
Person über Bord.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.
Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach § 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.
2.
Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:
a)
Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
b)
Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
c)
Rettungsmittel und Beiboote;
d)
Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;
e)
sonstige Sicherheitsausrüstung;
f)
Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;
g)
Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe b und c;
h)
Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach § 15.02 Nr. 9, 10 und 13 und § 15.03 Nr. 12;
i)
Türen nach § 15.11 Nr. 8;
j)
Feuerklappen;
k)
Feuermeldesystem;
l)
Notstromanlage;
m)
Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;
n)
Landanschlüsse;
o)
Absperrorgane der Brennstoffleitungen;
p)
Flüssiggasanlagen;
q)
Lautsprecheranlagen;
r)
Sprechfunkanlagen;
s)
Verbandkästen.
3.
Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:
a)
einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
b)
auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.
4.
In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.
Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:
a)
Bezeichnung der Notfälle:
aa
Feuer;
bb)
Leck;
cc)
Allgemeine Gefahr.
b)
Beschreibung der jeweiligen Notsignale.
c)
Anweisungen bezüglich:
aa)
Fluchtweg;
bb)
Verhalten;
cc)
Bewahrung der Ruhe.
d)
Hinweise bezüglich:
aa)
Rauchen;
bb)
Verwendung von Feuer und offenem Licht;
cc)
Öffnen der Fenster;
dd)
Benutzung bestimmter Einrichtungen.
Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.

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