- 1.
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Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist. - 2.
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In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen: - a)
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zugelassene Verbände und Formationen; - b)
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Art der Kupplungen; - c)
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größte ermittelte Kupplungskräfte und - d)
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gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.