Einsenkungsmarken nach § 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach § 4.06 müssen angebracht sein.
BinSchUO2008Anh II § 17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.