- 1.
-
- a)
-
§ 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß; - b)
-
Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist; - c)
-
§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß; - d)
-
von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
- 2.
-
Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen ver-zichten: - a)
-
§ 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist; - b)
-
§ 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind; - c)
-
§ 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.