BinSchUO2008Anh II § 2.01 Untersuchungskommission

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten Hafenplätzen eingesetzt.
2.
Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen
a)
ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
b)
ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
c)
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt.
3.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
4.
Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

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