BinSchUO2008Anh II § 2.05 Vorläufiges Schiffsattest

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die Untersuchungskommission kann ein vorläufiges Schiffsattest erteilen für
a)
Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu einer Untersuchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;
b)
Fahrzeuge, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder § 2.14 genannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;
c)
Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Schiffsattest noch in Bearbeitung ist;
d)
Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schiffsattestes nach Anlage B oder G erfüllt sind;
e)
Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Schiffsattest übereinstimmt;
f)
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen eines solchen Attestes abhängig macht;
g)
Fahrzeuge, für die die Untersuchungskommission eine Gleichwertigkeit nach § 2.19 Nr. 2 für die Fälle zulässt, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung ausgesprochen hat.
2.
Das vorläufige Schiffsattest wird entsprechend Anlage D erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.


Es enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
a)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
b)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
c)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf nur mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verlängert werden.

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