BinSchUO2008Anh II § 2.12 Bescheinigung oder Prüfung einer Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Stelle

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon absehen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Teils II und des Anhang XI § 2.09 erfüllt sind, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht.
2.
Eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder - soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsbereiche vorgesehen - einer anderen Stelle darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die Klassifikationsgesellschaft oder die andere Stelle bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Dienstanweisungen nach § 1.07 eingehalten hat.

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