BinSchUO2008Anh II § 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage L zusammen.
2.
Die Untersuchungskommission, die einem Fahrzeug das Schiffsattest erteilt, trägt in dieses Attest die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schiffsattestes noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.
Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Schiffsattest einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das Attest erteilt.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe.
3.
Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestehen.
4.
Der Eigner des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Schiffsattest eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.
5.
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen die Behörden, die zur Erteilung der europäischen Schiffsnummer berechtigt sind, dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. Das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führt ein Verzeichnis dieser Behörden.
6.
Jede Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeugs notwendigen Daten gemäß Anlage P zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

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