- 1.
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Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen: - a)
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§ 3.04 Nr. 6 Abs. 2; - b)
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§ 8.08 Nr. 2 Satz 2; - c)
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§ 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3; - d)
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§ 12.02 Nr. 4 Satz 2; - e)
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§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Abs. 2 Satz 3.
- 2.
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Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können. - 3.
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Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen. - 4.
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Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.