- 1.
-
Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein.Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden. - 2.
-
Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen. - 3.
-
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach § 10.03a ausgestattet sein.Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.