BinSchUO2008Anh II § 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon im Betrieb sind

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
a)
diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
b)
bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5
2. Absatz
Fernüberwachung von Heckschotttüren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 5 5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 6 6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 6.02 Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 7 7.02 Nr. 3
Satz 2
Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:
Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
Beleuchtungsquellen im Steuerhaus sind stufenlos regelbar oder abschaltbar.
Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.
Nr. 6 Aus Sicherheitsglas N.E.U. 7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Maschinensteuerung soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010 7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. 7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden. 7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Absatz 2
und 3
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 8 8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 (weggefallen) Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. Nr. 6 Satz 3 bis 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Satz 1 Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 9 Satz 2 Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 8.08 Nr. 8 Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren*, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:


P N
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NO x
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ P N < 75 6,5 1,3 9,2 0,85 75 ≤ P N < 130 5,0 1,3 9,2 0,70 P N ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min -1 = 9,2 0,54 500 ≤ n < 2800 min -1 = 45 · n (-0,2)


§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 9 9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 9.12 Nr. 2 Buchstabe d Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201 9.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.20 Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 10 10.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 10.02 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2
Buchstabe a
Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (*) 10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. Kapitel 11 11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 11.05 Nr.1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035




§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes 11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 12 12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.05 (weggefallen) 12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 14a 14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
a)
die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
b)
die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
c)
ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Kapitel 15 15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. 15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Nr. 10 Buchstabe c Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 12 Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
2-Abteilungsstatus N.E.U. Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Fluchtwege nicht durch Küchen N:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006 Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 19 Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Nr. 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5 Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 8 Lüftungsanlage für CO 2 -Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 8 Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 11 Luftzugssperren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 14 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-gen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Buchstabe b und c Druck und Wasserstrahllänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 6 Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe c Wasserstrahllänge auf allen Decks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 Kapitel 16 16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 17 17.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen. 17.03 Nr. 1 Generalalarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.04 Nr. 2 und 3 Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.05 Nr. 2 und 3 Restfreibord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.06 bis Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.08 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeige N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 20 20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. § 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Kapitel 21 21.01 bis 21.03 Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

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