BinSchUO2008Anh II § 5.02 Probefahrten

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:

- Geschwindigkeit (Vorausfahrt)  (§ 5.06); - Stoppeigenschaften  (§ 5.07); - Rückwärtsfahreigenschaften  (§ 5.08); - Ausweicheigenschaften  (§ 5.09); - Wendeeigenschaften  (§ 5.10).
2.
Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.

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