- 1.
-
Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:
- Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06); - Stoppeigenschaften (§ 5.07); - Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08); - Ausweicheigenschaften (§ 5.09); - Wendeeigenschaften (§ 5.10). - 2.
-
Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.