- 1.
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Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Schiffsattest unter den Ziffern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind. - 2.
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Aufdrehmanöver nach § 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.