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BinSchUO2008Anh II § 5.05 Bordhilfsmittel für die Probefahrt
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
1.
Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Schiffsattest unter den Ziffern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.
2.
Aufdrehmanöver nach § 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.