- 1.
-
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben. - 2.
-
Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden. - 3.
-
Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach § 5.10 nachzuweisen.