Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.
Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach § 5.07 ersetzt werden.
Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.
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BinSchUO2008Anh II § 5.10 Wendeeigenschaften
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
Referenzen
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