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BinSchUO2008Anh II § 6.05 Handantrieb
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
1.
Das Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.
2.
Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.