BinSchUO2008Anh II § 6.07 Anzeige und Überwachung

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.
2.
Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:
a)
Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
b)
Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
c)
Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
d)
Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
e)
Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.

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