- 1.
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Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben. - 2.
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Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein: - a)
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Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems; - b)
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Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung; - c)
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Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung; - d)
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Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers; - e)
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Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.