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Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht. - 2.
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Bei Radar-Einmannsteuerständen - a)
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darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein; - b)
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muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben; - c)
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muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.
- 3.
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Inland AIS Geräte müssen einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens auf der Grundlage des Test Standards (Beschluss 2007-I-15), Edition 2.0 (www.ccr-zkr.org/files/documents/ris/ais20_d.pdf), zugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten nach Anlage N Teil I müssen eingehalten sein. Der Test Standard sowie die Verzeichnisse der nach Anlage N oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen AIS Geräte werden von der Zentralkommission veröffentlicht.