An Bord von Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:
- a)
-
zum Bug des Schiffes oder des Verbandes; - b)
-
zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist; - c)
-
zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung; - d)
-
zur Schiffsführerkabine.