BinSchUO2008Anh II § 7.08 Interne Sprechverbindung an Bord

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

An Bord von Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:

a)
zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;
b)
zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;
c)
zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;
d)
zur Schiffsführerkabine.
An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine Funksprechverbindung zulässig.

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