BinSchUO2008Anh II § 7.13 Vermerk im Schiffsattest für Schiffe mit Radar-Einmannsteuerständen

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den §§ 7.01, 7.04 bis 7.08 und 7.11, ist im Schiffsattest einzutragen:
"Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand."

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von