BinSchUO2008Anh II § 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:

Aufstellungsort Mindestschutzart
(nach IEC-Publ. 60529 : 1992)
Generatoren Motoren Transformatoren Schalttafeln Verteilungen Schaltgeräte Installations-material Leuchten Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume IP 22 IP 22 IP 22 (2) IP 22 (1)(2) IP 44 IP 22 Laderäume IP 55 IP 55 Akku- und Farbenräume IP 44
u. (Ex) (3)
Freies Deck, offene Steuerstände IP 55 IP 55 IP 55 IP 55 Geschlossenes Steuerhaus IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume IP 22 IP 20 IP 20 Sanitär- und Feuchträume IP 44 IP 44 IP 44 IP 55 IP 44 Anmerkungen:
(1)
Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.
(2)
Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen.
(3)
Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie
a)
Europäische Normen EN 50014 : 1997; 50015 : 1998; 50016 : 2002; 50017 : 1998; 50018 : 2000; 50019 : 2000 und 50020 : 2002 oder
b)
die entsprechenden IEC-Publikationen 60079 in der am 1. Oktober 2003 gültigen Fassung.

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