BinSchUO2008Anh II § 9.08 Anschluss an Land oder andere externe Netze

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
2.
Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.
3.
Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.
4.
Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.
5.
Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.
6.
Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.
7.
Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:
a)
die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;
b)
Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.

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