Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf
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die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke; - b)
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die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen; - c)
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die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.