- 1.
-
Kennzeichnung der Bordkläranlagen - 1.1
-
Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen: - 1.1.1
-
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers, - 1.1.2
-
Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage, - 1.1.3
-
Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage, - 1.1.4
-
Baujahr der Bordkläranlage. - 1.2
-
Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können. - 1.3
-
Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf. - 1.3.1
-
Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist. - 1.3.2
-
Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind. - 1.4
-
Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein. - 1.5
-
Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben. - 2.
-
Prüfungen Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt. - 3.
-
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion - 3.1
-
Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen. - 3.2
-
Der Inhaber der Typgenehmigung muss - 3.2.1
-
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind; - 3.2.2
-
Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind; - 3.2.3
-
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; - 3.2.4
-
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können; - 3.2.5
-
sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen. - 3.3
-
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen. - 3.3.1
-
Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt. - 3.3.2
-
Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden: - 3.3.2.1
-
Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten. - 3.3.2.2
-
Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Hierbei bezeichnet - k:
-
einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist: n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 n 11 12 13 14 15 16 17 18 19 k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198 wenn
S t : ,
wobei x i ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist. L: den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff. - 3.3.3
-
Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden. - 3.3.4
-
Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind. - 3.3.5
-
Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
Beschreibungsbogen Nr.
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,
die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind
- 0.
-
Allgemeines - 0.1
-
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): - 0.2
-
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: - 0.3
-
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: - 0.4
-
Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: - 0.5
-
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: - 0.6
-
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: - 0.7
-
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
- 1.
-
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps - 2.
-
Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke - 3.
-
Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste - 4.
-
Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste - 5.
-
Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema) - 6.
-
Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, eingehalten werden - 7.
-
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile - 8.
-
Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 - 9.
-
Fotografien der Bordkläranlage - 10.
-
Betriebskonzepte - 10.1
-
Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage - 10.2
-
Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle) - 10.3
-
Angaben zu Wartung und Instandsetzung - 10.4
-
Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage
- 10.5
-
Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage - 10.6
-
Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage - 10.7
-
Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern - 11.
-
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers
(Muster)
- 1.
-
Beschreibung der Bordkläranlage - 1.1
-
Hersteller: - 1.2
-
Seriennummer der Bordkläranlage: - 1.3
-
Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch - 1.4
-
Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja m 3 /nein (1) - 2.
-
Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen) - 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
-
Bemessung der Bordkläranlage - 3.1
-
Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Q d (m 3 /d): - 3.2
-
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB 5 -Fracht (kg/d):
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Benachrichtigung über
- –
-
die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
- 0.
-
Allgemeines - 0.1
-
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): - 0.2
-
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: - 0.3
-
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: Stelle: Art der Anbringung: - 0.4
-
Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: - 0.5
-
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: - 0.6
-
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: - 0.7
-
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
- 1.
-
Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: - 1.1
-
Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: - 1.1.1
-
- 1.1.2
-
- 2.
-
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst : - 3.
-
Datum des Prüfberichts: - 4.
-
Nummer des Prüfberichts: - 5.
-
Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt. Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen : Ort: Datum: Unterschrift: - Anlagen:
-
Beschreibungsmappe Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)
(Muster)
- 0.
-
Allgemeines - 0.1
-
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): - 0.2
-
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: - 1.
-
Information zur Durchführung der Prüfung(en) - 1.1
-
Zulaufwerte - 1.1.1
-
Täglicher Abwasservolumenstrom Q d (m 3 /d): - 1.1.2
-
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB 5 -Fracht (kg/d): - 1.2
-
Reinigungsleistung - 1.2.1
-
Auswertung der Ablaufwerte Auswertung der Ablaufwerte BSB 5 (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhaltenMin Max Mittelwert Wert Phase Zulauf 24-h-Mischproben – Ablauf 24-h-Mischproben Zulauf Stichproben – Ablauf Stichproben Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhaltenMin Max Mittelwert Wert Phase Zulauf 24-h-Mischproben – Ablauf 24-h-Mischproben Zulauf Stichproben – Ablauf Stichproben Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhaltenMin Max Mittelwert Wert Phase Zulauf 24-h-Mischproben – Ablauf 24-h-Mischproben Zulauf Stichproben – Ablauf Stichproben Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhaltenMin Max Mittelwert Wert Phase Zulauf 24-h-Mischproben – Ablauf 24-h-Mischproben Zulauf Stichproben – Ablauf Stichproben - 1.2.2
-
Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%) Parameter Probenahmeart Min Max Mittelwert BSB 5 24-h-Mischproben BSB 5 Stichproben CSB 24-h-Mischproben CSB Stichproben TOC 24-h-Mischproben TOC Stichproben AFS 24-h-Mischproben AFS Stichproben - 1.3
-
Weitere gemessene Parameter - 1.3.1
-
Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf: Parameter Zulauf Ablauf pH-Wert Leitfähigkeit Temperatur der flüssigen Phasen - 1.3.2
-
Folgende Betriebsparameter sind – sofern vorhanden – während der Stichprobenahmen zu erfassen: Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor: Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor: Temperatur im Bioreaktor: Umgebungstemperatur: - 1.3.3
-
Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers - 1.4
-
Zuständige Behörde oder technischer Dienst
- 1.
-
Systematik Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind. - Abschnitt 1:
-
Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat: 1 = für Deutschland 19 = für Rumänien 2 = für Frankreich 20 = für Polen 3 = für Italien 21 = für Portugal 4 = für die Niederlande 23 = für Griechenland 5 = für Schweden 24 = für Irland 6 = für Belgien 25 = für Kroatien 7 = für Ungarn 26 = für Slowenien 8 = für die Tschechische Republik 27 = für die Slowakei 9 = für Spanien 29 = für Estland 11 = für das Vereinigte Königreich 32 = für Lettland 12 = für Österreich 34 = für Bulgarien 13 = für Luxemburg 36 = für Litauen 14 = für die Schweiz 49 = für Zypern 17 = für Finnland 50 = für Malta 18 = für Dänemark - Abschnitt 2:
-
Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. - Abschnitt 3:
-
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. - Abschnitt 4:
-
Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
- 2.
-
Beispiele - a)
-
Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung): R 4*I*0003*00 - b)
-
Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II: R 1*II*0004*02
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
Nummer der Typgenehmigung:
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
(Muster)
- 1.
-
Allgemeines - 1.1
-
Angaben zur Bordkläranlage - 1.1.1
-
Fabrikmarke: - 1.1.2
-
Herstellerseitige Bezeichnung: - 1.1.3
-
Typgenehmigungsnummer: - 1.1.4
-
Seriennummer der Bordkläranlage: - 1.2
-
Dokumentation Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. - 1.3
-
Prüfung Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen. - 1.4
-
Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt Seiten.
- 2.
-
Parameter Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:
Ort und Datum:
Unterschrift:
Siegel der zuständigen Behörde
(Muster)
Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.
- A.
-
Bauteilprüfung Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen. Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung □ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt□ Ja□ Nein□ Entfällt - B.
-
Ergebnisse der Stichprobenmessung Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung (1) BSB 5 □ Ja□ NeinCSB □ Ja□ NeinTOC □ Ja□ Nein - C.
-
Bemerkungen
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt.)Name des Prüfers: .......... Ort und Datum: .......... Unterschrift: ..........