- 1.
-
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen: - a)
-
Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen. - b)
-
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
- 2.
-
Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.