BinSchUO2008Anh III § 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

1.
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen:
a)
Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
b)
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
2.
Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.

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