- 1.
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Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m. - 2.
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Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 bis 6 berichtigt werden: - a)
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Dabei ist - aa)
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die Konstante in der Formel für den Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 mit dem Wert 300, - bb)
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für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 2000 mm und - cc)
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für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 1000 mm
- b)
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Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Auf-bauten nicht einschließen. - c)
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Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
l e = l · ﴾ 2,5 b – 1,5 ﴿ · h [m] B' 0,72
In diesen Formeln bezeichnet:- l e
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die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L, - l
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die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m], - b
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die Breite des betreffenden Aufbaus in [m], - B'
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die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m], - h
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die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Auf-baus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
b B'
- 3.
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Bei Schiffen muss unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: - a)
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Der Sicherheitsabstand beträgt - aa)
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bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll, - bb)
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bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m, - cc)
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bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
- b)
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Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 B.