BinSchUO2008Anh III § 6.03 Navigationsradaranlage

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

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