BinSchUO2008Anh III § 6.06 Sonstige Ausrüstung

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)
die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
b)
zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c)
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
aa)
der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb)
manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc)
stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d)
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.

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