BinSchUO2008Anh IX § 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter

1.
Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2.
Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
3.
Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von