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BinSchUO2008Anh IX § 4.02 Dämpfungseinrichtungen
Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter
1.
Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten.
2.
Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.