BinSchUO2008Anh IX § 6 Einbau des Wendeanzeigers

Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter

1.
Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
2.
Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.
3.
Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

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