BinSchUO2008Anh IX § 8 Einbau- und Funktionsprüfung

Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter

1.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2.
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b)
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c)
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
d)
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e)
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
f)
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g)
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h)
die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i)
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
j)
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
k)
die darstellbare Mindestentfernung beträgt 15 m;
l)
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
m)
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
n)
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
o)
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
p)
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
q)
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
r)
eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
s)
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
3.
Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b)
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

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