Die Gültigkeitsdauer des nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Fährzeugnisses ist nach Anhang II § 2.06, entsprechend den Bestimmungen für Fahrgastschiffe, festzulegen.
BinSchUO2008Anh X § 1.04 Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
Nationale Sonderbestimmungen
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