- 1.
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Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein: - a)
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Alle Absperrvorrichtungen müssen: - aa)
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eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen, - bb)
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deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und - cc)
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mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
- b)
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feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen: - aa)
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Belastungsannahme von 1 000 N/m, - bb)
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Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
- c)
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flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden, - aa)
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wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt, - bb)
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der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und - cc)
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die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
- 2.
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Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.